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AIFMD II – eine moderate Reform nach mehr als 10 Jahren Geltung der AIFMD

Legal Insights Germany

March 14, 2024

Die AIFMD (Alternative Fund Managers Directive – Richtlinie 2011/61/EU) wurde in Deutschland am 22. Juli 2013 durch Inkrafttreten des AIFM-Umsetzungsgesetzes wirksam und brachte grundlegende Änderungen des deutschen Investmentrechts, wie insbesondere eine umfassende Regulierung des vorher weitgehend unregulierten „grauen“ Kapitalmarktes mit sich. Nach über 10jähriger Geltung der AIFMD beschlossen das Europäische Parlament am 7. Februar 2024 und der Rat am 26. Februar 2024 die Änderungsrichtlinie zur AIFMD (sog. AIFMD II), die 2 Jahre nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in den EU-Mitgliedstaaten in Kraft treten wird.

Ein legislativer Paukenschlag, auf den die Investmentbranche teilweise gehofft hatte, ist mit der AIFMD II nicht verbunden. Vielmehr greift der mit der AIFMD II erzielte politische Kompromiss lediglich einige punktuelle Bereiche auf, ohne tiefgreifend in das bisherige System der AIFMD einzugreifen.

Regelungen für kreditgebende Fonds

Die wesentlichsten Neuerungen führt die AIFMD II im Bereich der kreditgebenden Fonds ein.  Verwaltungsgesellschaften, die kreditgebende AIFs verwalten, dürfen sich nach der AIFMD II nicht an sog. „originate to distribute“ Strategien beteiligen, bei denen die Kreditvergabe ausschließlich mit dem Ziel erfolgt, das Kreditrisiko am Sekundärmarkt zu platzieren. Zudem wird künftig gefordert, dass der AIF auch bei Ausplatzierungen einen Eigenanteil von mindestens 5% des Nominalwertes des von ihm vergebenen Kredites bis zur Endfälligkeit hält.  AIFMD II führt außerdem bestimmte Kreditrisikobeschränkungen dahingehend ein, dass keine Kredite an die eigene Verwaltungsgesellschaft oder andere Gruppenunternehmen vergeben werden dürfen. Ferner dürfen nicht mehr als 20% des Kapitals eines AIFs an einen einzelnen Kreditnehmer verliehen werden, sofern es sich bei dem Kreditnehmer um ein Finanzunternehmen (d.h., AIFM, UCITS or MIFID Unternehmen) handelt. Schließlich fordert AIFMD II, dass Verwaltungsgesellschaften, die kreditgebende AIFs verwalten, wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Vergabe und Verwaltung von Darlehen sowie die fortlaufende Bewertung der Kreditrisiken umsetzen. Diese Vorgabe der AIFMD II entspricht weitgehend den Anforderungen des § 29 Abs. 5 KAGB, so dass deutsche Verwaltungsgesellschaften hierauf bereits eingestellt sein sollten.

Für spezialisierte Kreditfonds, d.h. AIFs, deren Investmentstrategie hauptsächlich auf der Vergabe von Darlehen beruht, führt AIFMD II zusätzliche Anforderungen ein. Diese Fonds sollen in der Regel als geschlossene Fonds strukturiert werden, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft kann der zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen, dass der von ihr verwaltete offene AIF ein adäquates Liquiditätsmanagementsystem vorhält, dass die Investitionsstrategie des Fonds und dessen Anteilsrücknahmeregelungen ausreichend berücksichtigt. Geschlossene Kreditfonds werden zudem einer Leverage Grenze (d.h. des Verhältnisses zwischen dem Wert der Kreditinanspruchnahme des AIF und seinem Gesamtwert) von 300% unterworfen. Für offene Kreditfonds gilt eine Leverage-Grenze von 175%. Diese Leverage-Grenzen gelten wiederum nicht für Kreditfonds, die ausschließlich Gesellschafterdarlehen vergeben, soweit die Höhe der Darlehen die Grenze von 150% des Kapitals des AIF nicht übersteigt.

Mit Einführung der AIFMD II wird auch der europäische Pass für Kreditfonds eingeführt, d.h. europäische Kreditfonds können innerhalb der EU grenzüberschreitend tätig werden, was Unternehmen den Zugang zu Fremdfinanzierungen erleichtern soll.

Weitere Neuregelungen durch AIFMD II

Andere Neuregelungen der AIFMD II betreffen den zulässigen Umfang der Tätigkeit der lizensierten Verwaltungsgesellschaften, der um Referenzwert-Administration und Credit Servicing erweitert wird, sowie bestimmte Erleichterungen für die Tätigkeit der AIF-Verwahrstellen, die künftig nicht mehr im selben Mitgliedsstaat wie der verwaltete AIF angesiedelt sein müssen. Ferner werden die Regelung zur Beaufsichtigung von Übertragungsvereinbarungen (Outsourcing) reformiert und auf alle Funktionen der AIFMD einschließlich Nebendienstleistungen erweitert.

In Bezug auf den Vertrieb von Nicht-EU AIFs wird die bisherige Anforderung, dass der betreffende AIF oder dessen Verwaltungsgesellschaft seinen Sitz nicht in einem Land haben darf, das von der FATF als nicht kooperatives Land eingestuft wird, durch die Anforderung ersetzt, dass der betreffende AIF oder dessen Verwaltungsgesellschaft nicht als Hochrisiko-Drittstaat auf der EU-Liste für nicht-kooperative Länder und Gebiete für Steuerzwecke gemäß Richtlinie EU/2015/849 verzeichnet sein darf. Zudem muss das Land eine qualifizierte Vereinbarung zum Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten nach den Standards des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen mit den Mitgliedsstaaten, in denen der Vertrieb stattfinden soll, unterzeichnet haben.

Umsetzung der AIFMD II

20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tritt die AIFMD II in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben dann 24 Monate Zeit, die Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen. In 2024 wird zudem mit der Veröffentlichung der Technischen Regulierungsstandards (RTS) und ESMA Richtlinien zu der AIFMD II gerechnet, die detailliertere Anwendungsanforderungen zur AIFMD II enthalten werden.

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