KI und Urheberrecht – bisherige und erwartete Rechtsprechung in Deutschland
25. Juni 2026Deutsche Gerichte sehen sich zunehmend mit der Frage konfrontiert, wie urheberrechtliche Grundsätze auf KI-bezogene Szenarien anzuwenden sind. Jüngste Urteile befassen sich mit einer Reihe von tatsächlichen und rechtlichen Fragen, darunter Fragen zur Schutzfähigkeit von KI-generierten Inhalten (KI-Output), zu behaupteten Urheberrechtsverletzungen durch die Erstellung von Datensätzen, das Trainieren von Modellen und den KI-Output, sowie zur Anwendbarkeit der Text und Data Mining (TDM)-Schranke.
WICHTIGSTE ERKENNTNISSE
- Etablierte urheberrechtliche Grundsätze sollen auf KI-Output anzuwenden sein – sowohl hinsichtlich des Schutzes als auch der Rechtsverletzung.
- Die Dokumentation des Schaffensprozesses gewinnt zunehmend an Bedeutung, insbesondere wenn KI-Tools zum Einsatz kommen.
- KI-Output kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn der Nutzer einen ausreichenden kreativen Einfluss ausübt, sodass sich seine Persönlichkeit in dem Ergebnis widerspiegelt. Der kreative Input kann auch nachträglich oder schrittweise während der Eingabe erfolgen.
- KI-Output, der auf geschützten Werken basiert, ist nur dann eine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinn, wenn Schöpfungshöhe erreicht wird.
- KI-Output kann das Urheberrecht verletzen, wenn er wesentliche schöpferische Elemente eines geschützten Werks enthält.
- KI-Modelle können nach Auffassung einiger Gerichte das Urheberrecht verletzen, wenn sie ein geschütztes Werk „memorisiert“ haben (d. h. wenn das zum Training verwendete Werk durch einfache Prompts reproduziert werden kann).
- Die TDM-Schranke kann zwar die Erstellung von Datensätzen erlauben, erstreckt sich jedoch nicht auf das Training von KI-Modellen.
KI-OUTPUT - URHEBERRECHTLICHE SCHUTZFÄHIGKEIT
Das Amtsgericht (AG) München urteilte in einer Entscheidung vom 13. Februar 2026 (Aktenzeichen 142 C 9786/25) über die Schutzfähigkeit von drei KI-generierten Logos. Der Kläger begehrte Unterlassung der Logos, die er mittels Eingabeaufforderungen (Prompting) erstellt hatte. Das Gericht stellte fest, dass KI-Output Werkcharakter haben kann, und gab in seiner Entscheidung Leitlinien dazu vor, welche Voraussetzungen an den urheberrechtlichen Schutz von KI-Output zu stellen sind. Erforderlich ist nach allgemeinen Grundsätzen eine persönliche geistige Schöpfung.
Bei softwaregestützten Kreationen erfordere der Urheberrechtsschutz ein Maß an menschlichem kreativem Einfluss, durch den sich die Persönlichkeit des Urhebers in der Gestaltung widerspiegelt. Dieser schöpferische Einfluss könne auch nachträglich oder schrittweise mittels Eingabe von Prompts erfolgen. KI-Output kann nur dann Werkcharakter haben, wenn menschlicher schöpferischer Einfluss die Gestaltung maßgeblich prägt und die KI lediglich als Werkzeug des Menschen fungiert. Ein vollständig automatisierter Schaffensprozess oder die bloße Auswahl eines KI-generierten Ergebnisses aus mehreren „Vorschlägen“ reicht nicht aus.
Nach Ansicht des AG München erfüllten die streitgegenständlichen Logos diese Voraussetzungen nicht. Obwohl der Kläger sie unter Verwendung detaillierter Vorgaben erstellt hatte, wurden die entscheidenden kreativen Entscheidungen von der Software getroffen, nicht von ihrem menschlichen Nutzer.
BEWEISLAST – TEILWEISE KI-GENERIERTES LIED
In einer Entscheidung vom 17. Dezember 2025 befasste sich das Landgericht (LG) Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-06 O 401/25) mit der Frage, wie die Parteien ihren Vortrag hinsichtlich des Schaffensprozesses substantiieren müssen, wenn im Raum steht, dass die fraglichen Werke unter Einsatz von KI entstanden sind.
Die Antragstellerin, eine Songwriterin, beantragte eine einstweilige Verfügung, mit der den Antragsgegnern die Verwendung bestimmter Liedtexte untersagt werden sollte. Die Songwriterin machte geltend, sie habe die Liedtexte selbst verfasst und die Musik anschließend mit einem KI-Tool hinzugefügt. Die Antragsgegner argumentierten, dass auch die Liedtexte mit KI generiert worden und nicht urheberrechtlich schutzfähig seien. Sie legten ein Sachverständigengutachten vor, wonach die Erzählweise im Liedtext, die durch mangelhafte handwerkliche Qualität, Unstimmigkeiten und logische Lücken gekennzeichnet sei, zeige, dass die Liedtexte ebenfalls von einer KI erstellt worden seien.
Das Gericht entschied, dass der Anspruchsteller, sofern die Anspruchsgegner spezifische, konkrete Anhaltspunkte dafür vorlegen, dass zur Schaffung des Werks KI eingesetzt wurde, mit einer detaillierten Darstellung des Schaffensprozesses reagieren und erläutern muss, wie das Werk entstanden ist und welche Elemente auf menschlicher Aktivität beruhen.
Aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und der Gesamtumstände kam das Gericht zu dem Schluss, dass die ursprünglichen Songtexte von der Antragstellerin selbst verfasst und als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt seien. Nachträgliche Änderungen mithilfe von KI-Anwendungen änderten daran nichts, selbst wenn das KI-System die Texte verändert hätte. Etwaige KI-Modifikationen der Texte stellten Bearbeitungen im Rahmen des Schutzumfangs des Originaltextes dar. Das Gericht sprach der Songwriterin einen Unterlassungsanspruch zu.
Die Berufung hiergegen ist vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängig.
TDM-SCHRANKE - ERSTELLUNG VON DATENSÄTZEN
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg musste in einer Entscheidung vom 10. Dezember 2025 (Aktenzeichen 5 U 104/24 – LAION gegen Kneschke) klären, ob die Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes das Urheberrecht eines Fotografen verletzte.
Der Kläger, ein Fotograf, hatte seine Fotos auf der Website einer Bildagentur zugänglich gemacht. Die Website der Agentur enthielt in ihren Nutzungs- und Lizenzbedingungen sowie im Quellcode einen Widerspruch (Opt-out) gegen Text und Data-Mining (TDM) in natürlicher Sprache. Die Beklagte, ein gemeinnütziger Verein, erstellt umfangreiche Datensätze für KI-Anwendungen und bietet diese an. Zu diesem Zweck lädt sie Fotos herunter, verarbeitet diese, und löscht sie anschließend. Der Datensatz umfasst Beschreibungen der Bilder in Textform sowie deren Meta-Daten, einschließlich eines Links zu den Bildern. Kopien der Bilder sind im Datensatz nicht enthalten.
Das OLG bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück. Es entschied, dass die Vervielfältigung im Rahmen der TDM-Schranke (§ 44b UrhG) zulässig war. Das Gericht stellte fest, dass der Download und die Verarbeitung des Fotos zur Erstellung des Datensatzes eine Vervielfältigung darstellten. Nach Ansicht des Gerichts war diese Nutzung von der TDM-Schranke gedeckt, da die automatisierte Analyse des Bildes zur Gewinnung von Informationen unter den Begriff „Data Mining“ falle. Es sei nicht erforderlich, dass die gewonnenen Informationen „verborgen“ seien. Die TDM-Schranke, die 2021 und somit noch vor der verbreiteten Anwendung von KI in Kraft trat, sei auf Fälle im Zusammenhang mit KI anwendbar. Die Schranke wurde eingeführt, um Innovationen, einschließlich im Bereich des maschinellen Lernens, zu fördern.
Der Kläger konnte kein wirksames Opt-out für TDM nachweisen. Nach Ansicht des Gerichts erfüllte der in natürlicher Sprache formulierte Widerspruch nicht die Anforderung eines maschinenlesbaren Formats. Es reichte nicht aus, dass der Text maschinell erfasst werden kann. Es wäre erforderlich gewesen, dass er maschinell und automatisiert erkannt und verstanden werden kann.
Darüber hinaus entschied das Gericht, dass auch die weiter gefasste TDM-Schranke für wissenschaftliche Forschungszwecke nach § 60d UrhG (die kein Opt-out vorsieht) Anwendung findet, da es sich um wissenschaftliche Forschung handelte.
Die Revision ist beim Bundesgerichtshof anhängig (Az. I ZR 281/25). Die mündliche Verhandlung ist für den 3. September 2026 terminiert.
URHEBERRECHTSVERLETZUNG DURCH „MEMORISIERUNG“ VON WERKEN IM MODELL UND VERVIELFÄLTIGUNG IM OUTPUT
In einem vielbeachteten Urteil vom 11. November 2025 befasste sich das LG München I (Az. 42 O 14139/24 – GEMA gegen OpenAI) mit der Frage, ob das Training von KI mit urheberrechtlich geschützten Werken nach deutschem Urheberrecht ohne Erlaubnis der Urheber zulässig ist. Das Gericht prüfte zudem, ob Werke im Modell vervielfältigt und durch die Darstellung als Output öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die GEMA reichte Klage gegen OpenAI ein. Sie machte geltend, dass die großen Sprachmodelle von ChatGPT mit urheberrechtlich geschützten Liedtexten trainiert worden seien, ohne dass eine Erlaubnis der Rechteinhaber eingeholt worden sei, und dass Nutzer die Liedtexte mit einfachen Prompts reproduzieren könnten.
Das Gericht stellte fest, dass die fraglichen Liedtexte im KI-Modell selbst „memorisiert“ seien, da sie reproduzierbar in den Modellen enthalten waren. Nach Ansicht des Gerichts stellte dies eine unerlaubte Vervielfältigung der Werke im KI-Modell dar. Das Gericht stellte fest, dass nicht erforderlich sei, dass das urheberrechtlich geschützte Werk innerhalb des Modells in einem identifizierbaren Datensatz verkörpert sein müsse. Vielmehr reiche die Festlegung statistischer Parameter aus, die das Modell zum Abrufen des Werks mittels Prompts befähigten. Nach Ansicht des Gerichts bewiesen die Übereinstimmungen zwischen den als Trainingsdaten dienenden Werken und dem Output sowie die Tatsache, dass der Output durch einfache Prompts ausgelöst werden kann, dass die Werke im Modell enthalten seien und keine Schöpfung durch den Nutzer vorliege.
Das Gericht lehnte die Anwendung der TDM-Schranke auf das Training des Modells ab, da die Schranke voraussetze, dass die Daten der Analyse dienen, nicht jedoch gespeichert oder „memorisiert“ werden. Nach Ansicht des Gerichts verletzte der Output des Chatbots zudem das Urheberrecht an den Liedtexten, da diese wiedergegeben und öffentlich zugänglich gemacht würden.
Die Berufung in diesem Verfahren ist beim OLG München anhängig (Aktenzeichen 6 U 3662/25 e).
KI-OUTPUT ÄHNELT LICHTBILDWERK – KEINE URHEBERRECHTSVERLETZUNG
Das OLG Düsseldorf prüfte in einer Entscheidung vom 2. April 2026 (Aktenzeichen I-20 W 2/26), ob ein KI-generiertes Bild Rechte einer Fotografin verletzte.
Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin die Vervielfältigung eines KI-generierten Bildes untersagt werden sollte, das deutliche Ähnlichkeiten mit einer ihrer Fotografien aufweist. Beide Bilder zeigten einen Hund, der unter Wasser versuchte, einen Ball zu fangen. In erster Instanz entschied das LG Düsseldorf, das KI-Bild sei eine freie Bearbeitung, und verneinte Ansprüche der Antragstellerin. Das OLG Düsseldorf bestätigte den abweisenden Beschluss, allerdings mit anderer Begründung.
Nach Ansicht des OLG könne das streitgegenständliche KI-Bild keine freie Bearbeitung eines geschützten Werks darstellen. Dies würde voraussetzen, dass das KI-Bild selbst ein Werk im Sinne des Urheberrechts sei. Das OLG verneinte dies, da der Beklagte keine ausreichenden schöpferischen Entscheidungen getroffen habe, die seine Persönlichkeit im Ergebnis widerspiegelten. Dennoch wies das Gericht den Unterlassungsanspruch zurück, da das KI-Bild keine Vervielfältigung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin sei.
Dabei wandte das OLG den vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Sache Mio gegen konektra (Urteil vom 4. Dezember 2025 – C-580/23) aufgestellten Maßstab an: Statt sich auf den Gesamteindruck der Werke zu konzentrieren (was vor dem Urteil des EuGH der ständigen deutschen Rechtsprechung entsprochen hatte), prüfte es, ob die wesentlichen Elemente des Originals, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln, erkennbar in das KI-Bild eingeflossen sind. Nach Ansicht des Gerichts war dies nicht der Fall, da das KI-Bild lediglich das Motiv des Werkes übernahm und nicht die spezifische Perspektive, Unschärfe und dynamische Anmutung des Bildes der Antragstellerin enthielt.
AUSBLICK
Es bleibt abzuwarten, ob die angefochtenen genannten Urteile einer Überprüfung durch die höheren Instanzen standhalten werden. Mit zunehmender Integration generativer KI in kreative Schaffensprozesse dürfte auch die Zahl urheberrechtlicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit deren Einsatz steigen. Deutsche Gerichte werden daher den bestehenden Rechtsrahmen durch ihre Rechtsprechung schrittweise konkretisieren und weiterentwickeln.
Mit Spannung erwartet werden unter anderem die folgenden Entscheidungen:
- Like Company gegen Google (EuGH, Rs. C-250/25): Ein ungarisches Medienunternehmen verklagte Google mit der Behauptung, das KI-System habe systematisch Teile urheberrechtlich geschützter Texte extrahiert und reproduziert. Mit seinen vier Vorlagefragen an den EuGH möchte das ungarische Gericht wissen, ob Betrieb und Training von KI-Modellen das Urheberrecht verletzen, ob die TDM-Schranke gilt und wer die rechtliche Verantwortung für KI-Output tragen sollte. Die mündliche Verhandlung fand am 10. März 2026 statt. Die Schlussanträge des Generalanwalts werden am 3. September 2026 erwartet.
- GEMA gegen Suno AI (Landgericht München, Az. 42 O 763/25): Die GEMA verklagte auch Suno AI, Anbieter eines KI-basierten Musikgenerators, wegen angeblich unerlaubter Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke zu Trainingszwecken. Das Urteil in dieser Sache soll am 31. Juli 2026 verkündet werden.
- Penguin Random House gegen OpenAI: Ein Verlag verklagte OpenAI mit der Behauptung, dessen KI-System verletze das Urheberrecht an der Illustration „Der kleine Drache Kokosnuss“.
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