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BFH zu Einzelfragen der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6a GrEStG

Legal Insights Germany

05. Dezember 2025

In zwei Urteilen vom 21. Mai 2025 (II R 31/22, II R 56/22) entscheidet der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Einzelfragen zum Umfang und den Voraussetzungen für die Grunderwerbsteuerbefreiung bei konzerninternen Umstrukturierungen nach § 6a GrEStG.

Hintergrund

Die Befreiungstatbestände nach § 6a GrEStG sollen Umstrukturierungen im Konzern erleichtern, sind aber an strenge Voraussetzungen gebunden. Insbesondere ist das Verhältnis von abhängigem und herrschendem Unternehmen für die fünfjährige Vor- und Nachbehaltensfrist einer mindestens 95%-igen Beteiligung zu beachten.

In den genannten Urteilen kommt der BFH zum Ergebnis, dass bei Ausgliederung zur Aufnahme – im Unterschied zur Neugründung – die fünfjährige Vorbehaltensfrist zu beachten ist (II R 31/22). Ferner stellt er klar, dass lediglich Personen- oder Kapitalgesellschaften, nicht aber eine Gruppe natürlicher Personen herrschendes Unternehmen sein kann (II R 56/22).

Ausgliederung zur Aufnahme nur unter Einhaltung der Vorbehaltensfrist (II R 31/22)

Im Urteilsfall hatte eine Gemeinde den Betrieb einer Versammlungshalle sowie das zugehörige Grundstück durch eine Ausgliederung zur Aufnahme auf eine kurz zuvor neu gegründete Gesellschaft übertragen.

Der BFH bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung, wonach die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6a GrEStG mangels Erfüllung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist nicht möglich sei.

Unerheblich sei, dass – im Unterschied zur vorliegenden Ausgliederung zur Aufnahme auf eine bestehende Gesellschaft – bei der Ausgliederung zur Neugründung die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht einschlägig sei (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2024 - II R 2/22, BStBl II 2025, 253; BFH-Beschluss vom 03.05.2023 - II B 27/22, BFH/NV 2024, 920).

Maßgeblich sei vielmehr, dass das GrEStG an zivilrechtliche Sachverhalte anknüpfe. Dies rechtfertige weder die Umdeutung der Ausgliederung zur Aufnahme auf eine kurz zuvor errichtete Gesellschaft in eine Ausgliederung zur Neugründung noch stünden dieser unterschiedlichen Behandlung verfassungsrechtliche Bedenken entgegen.

Personengruppe kein herrschendes Unternehmen i.S.v. § 6a GrEStG (II R 56/22)

Im Urteilsfall wurden sämtliche Geschäftsanteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft (P-GmbH) im Wege der Abspaltung zur Neugründung von der bestehenden Gesellschafterin (L-GmbH) auf die neue Gesellschafterin (Klägerin) übertragen. Gesellschafter der L-GmbH waren vier natürliche Personen. Diese erhielten im Zuge der Abspaltung der Anteile an der P-GmbH beteiligungsidentisch Anteile an der aufnehmenden GmbH (Klägerin).

Auch hier bestätigt der BFH die vorinstanzliche Auffassung des Finanzgerichts, wonach im Hinblick auf den grunderwerbsteuerbaren Übergang der Anteile an der P-GmbH auf die Klägerin gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG die Voraussetzungen für eine Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 6a GrESt nicht erfüllt seien.

Dies scheitere daran, dass die Gesellschafter der L-GmbH natürliche Personen seien und damit kein „herrschendes Unternehmen“ i.S.v. § 6a GrEStG darstellten. Zwar sei der Anwendungsbereich des § 6a EStG nicht auf bestimmte Gesellschaften oder Rechtsformen beschränkt. Dieser setze jedoch zumindest einen Zusammenschluss in Form eines Rechtsträgers voraus; bloße Personengruppen seien hierzu nicht ausreichend.

Auswirkungen für die Praxis

Die Urteile stimmen mit der Rechtsprechungslinie des BFH überein, wonach auch bei ähnlichen Sachverhalten zivilrechtliche Unterschiede zu grunderwerbsteuerlich unterschiedlicher Behandlung und damit zu erheblichen Mehrbelastungen führen können. Umso mehr ist gerade im Bereich der konzerninternen Umstrukturierung eine sorgfältige Planung und Strukturierung weiterhin angezeigt.

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