Newsletter

Finanzbehörden folgen dem BFH: Keine Gewerbesteuer bei bloßer gewerblicher Infektion

Legal Insights Germany

05. Dezember 2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte seine Rechtsprechung erneut bestätigt, wonach die gewerbliche Infektion gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass die Oberpersonengesellschaft nicht als ein der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbetrieb gilt. (s. Beschluss vom 4. Februar 2025 – VIII R 1/22). Die Finanzverwaltung hatte darauf zunächst mit einem Nichtanwendungserlass reagiert; die obersten Finanzbehörden haben sich aber nunmehr der Auffassung des BFH angeschlossen und den Nichtanwendungserlass aufgehoben.

Hintergrund

Der BFH hatte bereits 2019 entschieden (s. Urteil vom 6. Juni 2019 – IV R 30/16), dass eine Oberpersonengesellschaft ungeachtet einer gewerblichen Infektion i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG nicht als Gewerbebetrieb i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG gilt und damit dessen Einkünfte auch nicht der Gewerbsteuer unterliegen.

Die Regelung zur sogenannten gewerblichen Infektion sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht sämtliche Einkünfte der Oberpersonengesellschaft als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren seien. Diese führe jedoch nicht so weit, dass auch ein Gewerbebetrieb i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG fingiert würde. Folglich würden auf Ebene der Oberpersonengesellschaft zwar gewerbliche Einkünfte erzielt, diese unterlägen aber bei bloßer gewerblicher Infektion nicht der Gewerbesteuer.

Die Finanzverwaltung hatte darauf zunächst mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (s. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl I S. 1032).

Neueste Entwicklung

Nunmehr hat der VIII. Senat des BFH (s. Beschluss vom 4. Februar 2025 – VIII R 1/22) die Rechtsprechung des IV. Senats bestätigt, wonach die bloße gewerbliche Infektion gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG nicht zur Annahme eines stehenden Gewerbebetriebs bei der Oberpersonengesellschaft führt (s. Legal Insights Germany vom 13. Mai 2025).

Infolgedessen hat die Finanzverwaltung entschieden, nicht mehr ihrer ursprünglichen Auffassung festzuhalten und den Nichtanwendungserlass aufgehoben (s. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. November 2025 - G 1400).

Auswirkungen auf die Praxis

Nachdem nunmehr auch die Finanzverwaltung die finanzgerichtliche Rechtsprechung akzeptiert, besteht nunmehr Planungssicherheit bei nationalen und insbesondere internationalen Beteiligungsstrukturen beispielsweise im Bereich Private Equity und Immobilien- und Infrastrukturfonds in der Rechtsform der Personengesellschaft. Der Steuerpflichtige kann sich nunmehr darauf verlassen, dass auch bei Beteiligung an möglicherweise gewerblichen ausländischen Personengesellschaften andere, inländische Einkünfte nicht zusätzlich der Gewerbesteuer unterliegen.

______________

WEITERE ARTIKEL DIESER AUSGABE: