Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die gewerbliche Infektion einer Oberpersonengesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG nicht dazu führt, dass die gesamte Tätigkeit einer Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG umzuqualifizieren ist (s. Beschluss vom 4. Februar 2025 – VIII R 1/22).
Im entschiedenen Fall erzielte eine Steuerberatungsgesellschaft in Form der PartGmbB Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Daneben erzielte einer der Gesellschafter einen Gewinn aus der teilweisen Veräußerung seines Anteils an der Gesellschaft, den die Gesellschaft insoweit als Gewerbeertrag deklarierte. Das Finanzamt hingegen wollte im Streitjahr auf Basis der sogenannten gewerblichen Infektion gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft als Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG qualifizieren und damit deren gesamte Einkünfte der Gewerbesteuer unterwerfen.
Nach Auffassung des BFH ist in diesem Fall § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die gewerbliche Infektion für Einkommensteuerzwecke gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG nicht zur vollständigen Umqualifizierung der Oberpersonengesellschaft als Gewebebetrieb für Zwecke der Gewerbesteuer führt. Vielmehr unterliege nur der erzielte Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer, nicht aber die übrigen Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit. Diese Einkünfte stellen zwar gewerbliche Einkünfte dar, unterliegen aber mangels Gewerbebetrieb nicht der Gewerbesteuer.
Der BFH bestätigt damit seine Rechtsprechung, die bisher in entsprechender Form in Bezug auf vermögensverwaltend tätige Personengesellschaften ergangen war (s. etwa BFH-Urteile vom 6. Juni 2019 – IV R 30/16 und vom 15. Juni 2023 – IV R 6/23).
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