Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.02.2025 (Az.: 7 K 1811/21 K) entschieden, dass Rechts- und Beratungskosten im Hinblick auf die mittelbare Veräußerung einer Enkelgesellschaft durch die Tochtergesellschaft abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen; dies gilt ungeachtet einer ertragsteuerlichen Organschaft.
Die Klägerin beauftragte Rechts- und Beratungsleistungen anlässlich der Veräußerung sämtlicher Anteile an einer Enkelgesellschaft durch ihre Tochtergesellschaft und trug die daraus entstandenen Kosten. Zwischen der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft bestand eine ertragsteuerliche Organschaft.
Während die Klägerin die Rechts- und Beratungskosten als vollständig abzugsfähige Betriebsausgaben behandelte, behandelte das beklagte Finanzamt diese im Ergebnis als zu 5% vom Veräußerungsgewinn nicht abziehbare Veräußerungskosten im Rahmen von § 8b Abs. 2, 3 KStG.
Das FG Düsseldorf kommt zum Ergebnis, dass die Rechts- und Beratungskosten vollständig abzugsfähige Betriebsausgaben der Klägerin darstellen. Weder das gesellschaftsrechtliche Verhältnis noch die bestehende ertragsteuerliche Organschaft zu ihrer Tochtergesellschaft gebe Anlass, die Aufwendungen als Veräußerungskosten zu erfassen.
Nach Ansicht des FG Düsseldorf sei keine verdeckte Einlage in die Tochtergesellschaft einschlägig, da die Rechts- und Beratungsleistungen Nutzungsvorteile und damit kein einlagefähiges Wirtschaftsgut darstellen. Zudem komme kein gesetzlicher oder vertraglicher Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber ihrer Tochtergesellschaft in Betracht. Denn die Rechts- und Beratungskosten seien eine eigene Verbindlichkeit der Klägerin, sodass weder ein abgekürzter Zahlungsweg noch eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorliege.
Ebenfalls lehnte das FG Düsseldorf die Berücksichtigung der Rechts- und Beratungskosten als eigene Veräußerungskosten der Klägerin gem. § 8b Abs. 2 KStG ab, da es auf Ebene der Klägerin an einer tatbestandlichen Veräußerung fehle. Zudem fehle es an Aufwendungen der veräußernden Tochtergesellschaft, die infolge der ertragsteuerlichen Organschaft als Veräußerungskosten auf Ebene der Organträgerin berücksichtigt werden können. Zuletzt sei das Abzugsverbot aus § 8b Abs. 3 KStG mangels substanzbezogener Aufwendungen nicht einschlägig.
Schließlich lehnte das FG Düsseldorf die Annahme eines sog. „abgekürzten Vertragsweges“ ab, da die Klägerin die Rechts- und Beratungsleistungen in eigenem Interesse in Anspruch genommen habe.
Gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf wurde die Revision zugelassen.
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