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Zwei aktuelle Urteile des BFH zur passiven Entstrickung bei Änderung von DBA

Legal Insights Germany

12. Mai 2026

Der BFH hatte in zwei vergleichbar gelagerten Fällen zur Personengesellschaft (I R 41/22) und Kapitalgesellschaft (I R 6/23) zu entscheiden, ob die bloße Änderung bzw. der Neuabschluss eines DBA auch ohne aktive Handlung des Steuerpflichtigen zu einer steuerpflichtigen Entstrickung führen kann. 

Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass ein Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG bzw. § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG keine Handlung des Steuerpflichtigen erfordert, sondern auch allein durch eine Änderung der Rechtslage – zum Beispiel wegen des Inkrafttretens eines neuen oder geänderten DBA – ausgelöst werden kann (sogenannte passive Entstrickung). Sowohl der Wortlaut als auch die Gesetzessystematik und -historie ließen keinen anderen Schluss zu. Dieses Ergebnis sei auch verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Dieses Ergebnis entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung im Hinblick auf den Tatbestand dem Grunde nach (vgl. BMF-Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, S. 1104, Ziff. 1). In zeitlicher Hinsicht soll die Gewinnrealisierung nach Ansicht des BFH nicht zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit des neuen bzw. geänderten DBA (so BMF-Schreiben a.a.O.), sondern bereits eine juristische Sekunde davor eintreten. Dies kann insbesondere dann relevant sein, wenn das DBA beispielsweise mit Wirkung zu Beginn eines neuen Kalenderjahres in Kraft treten soll.

Es kann unseres Erachtens erwartet werden, dass sich die Finanzverwaltung im Hinblick auf die Frage des Zeitpunkts der Gewinnrealisierung der Ansicht des BFH anschließt; offizielle Verlautbarungen dazu bleiben abzuwarten.

Bartosz Paniak (Wissenschaftlicher Mitarbeiter) hat zu diesem Artikel beigetragen.

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