BGH zieht Grenzen für privatrechtliche Klimaklagen
Legal Insights Germany
12. Mai 2026Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23. März 2026 die Forderungen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) nach einem gerichtlichen Verbot für den Bau von Verbrennermotoren abgewiesen[1]. Bereits in der mündlichen Verhandlung hat er erkennen lassen, dass er Klimaklagen gegen Automobilhersteller enge Grenzen setzen wird. Dies hat sich nun bestätigt. Ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage können Unternehmen nicht zu weitreichenden Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet werden. Weder aus dem Pariser Klimaabkommen noch aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz lässt sich ein individuelles oder unternehmensbezogenes CO2-Budget ableiten.
Hintergrund
Der BGH verhandelte im März 2026 zwei Klagen der DUH, mit denen zwei große deutsche Automobilhersteller – darunter Mercedes Benz – verpflichtet werden sollten, ab 2030 keine neuen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor mehr zu verkaufen.
Die Klagen reihen sich in eine Serie gerichtlicher Verfahren ein, durch die Privatpersonen oder Umweltverbände Klimaschutzmaßnahmen gerichtlich durchsetzen wollen. Erst im Dezember 2025 hatte das Kantonsgericht Zug die Klage vierer indonesischer Inselbewohner gegen einen Schweizer Zementhersteller zugelassen (siehe hierzu unsere Legal Insights vom 03. März 2026). Anders als im Fall der indonesischen Fischer sollen vor dem BGH nun aber nicht konkrete Schäden aufgrund des Klimawandels geltend gemacht werden, sondern private Unternehmen zu präventiven Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet werden.
Sowohl in erster Instanz als auch vor den Oberlandesgerichten waren die Klagen der DUH erfolglos; dasselbe gilt nun für die Revision vor dem BGH.
Zur Auseinandersetzung
Die DUH stützte ihre Argumentation maßgeblich auf den Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021[2]. Danach könnten Gerichte eingreifen, wenn staatliche Klimapolitik die Freiheitsrechte künftiger Generationen unzureichend schützt.
Die beklagten Automobilhersteller hielten dem entgegen, dass grundlegende Entscheidungen über Maßnahmen zur CO₂-Reduktion dem Gesetzgeber vorbehalten seien. Eine entsprechende Interessenabwägung dürfe nicht von Gerichten vorgenommen werden und müsse nicht zwingend zugunsten des Klimaschutzes ausfallen.
Der BGH ließ sich von den Argumenten der Kläger nicht überzeugen. Gesetzliche Emissionsbudgets existieren derzeit nur für den Staat, nicht für einzelne Unternehmen. Die Verteilung von Emissionsbudgets sowie die Festlegung konkreter Klimaziele für Branchen oder Unternehmen ist daher primär Aufgabe des Gesetzgebers.
Zugleich betonte das Gericht einen zentralen Unterschied zum Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts: Die dort entwickelten verfassungsrechtlichen Pflichten richten sich in erster Linie an den Staat und nicht unmittelbar an private Unternehmen.
Die Urteile des BGH verdeutlichen die Zurückhaltung des Gerichts, Klimapolitik ohne klare gesetzliche Grundlage über die Justiz zu gestalten. Die Verantwortung für die Festlegung verbindlicher Emissionsziele für Unternehmen liegt nach Auffassung des Gerichts weiterhin in erster Linie beim Gesetzgeber.
Fazit
Der BGH stellt klar, dass deutsche Gerichte Unternehmen ohne gesetzliche Grundlage nicht unmittelbar zu klimabezogenen Betriebsbeschränkungen oder Verkaufsverboten verpflichten werden.
Für Automobilhersteller, Energieunternehmen und andere große Emittenten schafft dies eine gewisse Planungssicherheit: Etwaige Klimaverpflichtungen werden primär vom Gesetzgeber und nicht durch private Klagen begründet.
Unternehmen sollten daher insbesondere gesetzgeberische Entwicklungen auf nationaler und europäischer Ebene im Blick behalten.
Maximilian Freutsmiedl (Wissenschaftlicher Mitarbeiter) hat zu diesem Artikel beigetragen.
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