Newsletter

Klimaklage vor Schweizer Gericht nimmt erste Hürde – der nächste europäische Präzedenzfall

Legal Insights Germany

03. März 2026

Das Kantonsgericht Zug hat sich derzeit mit einer Klage von vier indonesischen Inselbewohnern zu beschäftigen, welche die Holcim AG aufgrund der drohenden Überschwemmung ihrer Insel als Folge zunehmender Klimaschäden auf Reduktion ihrer CO2-Emissionen sowie auf Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche und finanzielle Beteiligung an Flutschutzmaßnahmen verklagen.

Die Kläger leben auf der Koralleninsel Pari in Indonesien. Sie berichten von zunehmend zu spürenden Folgen des Klimawandels, beispielsweise durch häufige Überflutungen der Insel aufgrund des ansteigenden Meeresspiegels, versalztes Trinkwasser und zurückgehende Fischbestände. Die Kläger machen geltend, dass sie dies nicht nur wirtschaftlich durch Sachschäden und Vermögenseinbußen betreffe, sondern auch persönlich in ihrer Lebensqualität, Gesundheit und seelischem Wohlbefinden beeinträchtige. Eine Mitverantwortung sehen die Kläger bei Holcim als weltweit größter Zementherstellerin. Diese Branche verursacht ca. acht Prozent der globalen CO2-Emissionen. Die beklagte Zementherstellerin weist eine solche Verantwortlichkeit zurück.

Das Kantonsgericht hat die Klage gegen Holcim nun für zulässig erklärt[1], womit die Kläger eine erste Hürde in dem Rechtsstreit genommen haben.

Bisherige Entscheidungen verschiedener europäischer Gerichte

Die Streitigkeit knüpft an eine Reihe bedeutender Entscheidungen verschiedener europäischer Gerichte zur Verantwortlichkeit und Haftung von Unternehmen für Klimaschäden an.

Im Mai 2021 erging das Urteil eines niederländischen Gerichts in erster Instanz im Verfahren einer Umweltorganisation gegen einen Ölkonzern[2], worin der Ölkonzern zur Reduktion seiner Treibhausgasemissionen um 45% verpflichtet und die konzerninternen Klimaschutzstandards vom Gericht als nicht ausreichend erachtet wurden. Hauptargument des Gerichts war, dass Unternehmen zwar anders als Staaten nicht durch internationale Übereinkommen gebunden sei, es jedoch zu den Sorgfaltspflichten großer Unternehmen gehöre, die Menschenrechte und damit auch die Einhaltung der Klimaziele zu beachten. Das Gericht statuierte dabei insbesondere eine Haftung von Unternehmen bei großer Marktmacht und dem Vorhandensein einer eigenen internen Richtlinie zur Einhaltung von Klimaschutzzielen. Das Argument der Beklagten, insgesamt gesehen nur einen kleinen Beitrag zur Klimaschädigung zu leisten, wies das Gericht zurück, da der Klimawandel gerade eine Summe vieler einzelner Klimaschädigungen sei und daher dieser Umstand das Unternehmen von der Haftung nicht entbinden könne. Das Urteil wurde im Jahr 2024 in der Berufungsinstanz aufgehoben, wobei allerdings die Begründung des niederländischen Berufungsgerichts darauf schließen lässt, dass grundsätzlich eine Verantwortlichkeit von Unternehmen bei der Verletzung ihrer Klimaschutzziele besteht (siehe hierzu unsere Legal Insights vom 09. Dezember 2024). Die Kläger gingen daraufhin im Februar 2025 in Revision, eine Entscheidung des Hohen Rats, des obersten Gerichts der Niederlande, steht noch aus.

Im April 2024 erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil[3] erstmals mangelnden Klimaschutz als Menschenrechtsverletzung an. Die Entscheidung erging in einem Verfahren der KlimaSeniorinnen gegen die Schweiz, in welchem der Gerichtshof die Voraussetzungen einer Verletzung im Recht auf Privat- und Familienleben der Klägerinnen aufgrund der mangelnden Umsetzung von Klimazielen durch den Schweizer Staat als erfüllt ansah. Dabei erkannte der Gerichtshof auch erstmals die erforderliche individuelle Betroffenheit der Klägerinnen an, da sie aufgrund ihrer altersbedingten Gesundheitsschwäche besonders von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen seien. Obwohl diese Entscheidung in erster Linie die bereits unstrittige Bindung von Staaten an die Klimaziele durch zahlreiche internationale Abkommen und teilweise auch nationale Regelungen bestätigt, ist sie dennoch auch für das Verhältnis zwischen Privaten von Bedeutung, da mit der Einordnung des Rechts auf Klimaschutz als Menschenrecht der Gerichtshof diese Auslegung für alle Vertragsstaaten der Menschenrechtskonventionen verbindlich gemacht hat.

Im Mai 2025 erging – diesmal in Deutschland – eine weitere bedeutende Entscheidung hinsichtlich der Haftung von Unternehmen für Klimaschäden (siehe hierzu unsere Legal Insights vom 27. Juni 2024). Das OLG Hamm[4] lehnte zwar im Ergebnis die Ansprüche eines Peruaners gegen RWE aufgrund einer drohenden Schädigung seines Hauses durch Gletscherschmelze aufgrund der zunehmenden Erderwärmung ab. Jedoch stellte das Gericht – anders als noch die erste Instanz[5] – ausdrücklich fest, dass Unternehmen mit hohen CO2-Emissionen für Klimaschäden grundsätzlich haftbar gemacht werden können. Die Klage scheiterte jedoch daran, dass der Kläger den konkret drohenden Schaden nicht ausreichend nachweisen konnte. Damit hat sich auch ein deutsches Gericht zur Haftung von Unternehmen für Klimaschäden geäußert.

Ähnliche Argumentation des Schweizer Kantonsgericht in Sachen Holcim

Ähnliche Argumente zog auch das Schweizer Kantonsgericht bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage gegen Holcim heran. Das Gericht stützte sich hierbei auf die Einordnung des Rechts auf Klimaschutz als Menschenrecht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und hielt daher eine Haftung der Zementherstellerin über den Grundsatz der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten ins Privatrecht für möglich. Dabei betonte das Gericht insbesondere, dass die bloße Einhaltung der Anforderungen des Gesetzgebers an den Klimaschutz das Gericht nicht davon abhalte, bei Klimaschäden dennoch eine Haftung eines einzelnen Unternehmens anzunehmen. Insbesondere argumentierte das Gericht, dass Unternehmen einer Haftung nicht nur deshalb entgehen könnten, weil auch andere Verursacher zum Klimawandel beitragen. Für erforderlich für eine letztlich auch in der Sache bestehende Haftung sah das Gericht, ähnlich wie das OLG Hamm, die persönliche und konkrete Betroffenheit des Klägers von Folgen des Klimawandels.[6] 

Voraussetzungen für eine Haftung von Unternehmen für Klimaschäden

Obwohl die oben genannten Urteile alle in verschiedenen, voneinander unabhängigen Jurisdiktionen ergingen und damit zunächst keinen unmittelbaren Einfluss aufeinander haben, lässt sich dennoch erkennen, was europäische Gerichte als Voraussetzung für die Haftung von Unternehmen für Klimaschäden im Allgemeinen für erforderlich halten.

Als wichtigste Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage im konkreten Fall setzten sowohl der Gerichtshof für Menschenrechte als auch das deutsche OLG Hamm sowie das Kantonsgericht in der Schweiz voraus, dass der Kläger von den Schäden des Klimawandels konkret und nicht bloß abstrakt betroffen sein muss. Eine bloße potenzielle Schädigung in der Zukunft genügt also nicht, wenn deren Eintritt aufgrund besonderer persönlicher Umstände gesundheitlicher oder geografischer Natur nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Demgegenüber spielt der Ort, an dem die Schädigung möglicherweise eintritt, keine Rolle. So haben sowohl das OLG Hamm als auch das Schweizer Kantonsgericht eine mögliche Haftung für Schäden in Peru bzw. Indonesien nicht als Ausschlussgrund für eine Zuständigkeit hiesiger Gerichte gesehen.

Weiter betonen die verschiedenen Gerichte immer wieder, dass ein Unternehmen sich nicht mit dem Argument anderer vorhandener Schädiger oder lediglich kleiner Verursachungsbeiträge gemessen an der gesamten Klimaschädigung aus der Verantwortung ziehen könne. Dies begründen die Gerichte damit, dass anderenfalls jeder Akteur mit einer solchen Argumentation einer Haftung entgehen könne. Ein Unternehmen muss also nicht allein für den Klimawandel verantwortlich sein, um eine individuelle Pflicht zur Emissionsreduktion zu haben. Vielmehr sei jeder relevante Beitrag zur Klimaschädigung zu berücksichtigen und könne grundsätzlich zu einer Haftung führen.

Reaktionen auf die Urteile zur Haftung von Unternehmen für Klimaschäden

Als Reaktion auf das Urteil des OLG Hamm hat im Dezember 2025 eine Gruppe pakistanischer Bauern, die infolge der Überschwemmungen in Pakistan im Jahr 2022 große Schäden erlitten haben, gegen RWE und Heidelberg Materials Klage vor dem Landgericht Heidelberg auf Zahlung von Schadensersatz erhoben. Der Energiekonzern und der Zementhersteller werden von den Klägern für den Klimawandel und seinen Folgen, wie die Überschwemmungen in Pakistan, mitverantwortlich gemacht. Der Unterschied zum bereits durch das OLG Hamm entschiedenen Falls liegt dabei darin, dass Ersatz für bereits eingetretene und nicht lediglich drohende Klimaschäden von Industrieunternehmen gefordert wird. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht Heidelberg in dieser Sache entscheiden wird.

Fazit

Das Schweizer Kantonsgericht hat bisher nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden. Gleichwohl hat diese Entscheidung große Bedeutung, da das Gericht erstmals in der Schweiz die Zulässigkeit einer privatrechtlichen Klage gegen ein Unternehmen wegen (drohender) Klimaschäden erklärte.

Durch die zunehmend klimafreundlichen Urteile der europäischen Gerichte steigt das Bewusstsein der Öffentlichkeit für den Klimawandel und seine Folgen immer mehr. Gleichzeitig geraten damit auch immer mehr Unternehmen in den Fokus, von Klimaverbänden oder Privatpersonen für Klimaschäden weltweit haftbar gemacht zu werden. Es ist abzusehen, dass auch in den nächsten Jahren noch weitere Klagen vor deutschen und europäischen Gerichten erhoben werden. Potenzielle Kläger werden sich zumindest vorerst vor allem auf große Emittenten konzentrieren, die häufig auch gerade mit der Einhaltung von Klimazielen werben.

Unternehmen in klimabelasteten Branchen sollten daher in besonderem Maße darauf achten, Klimaziele und Strategien aufzustellen, die belastbar und konsistent (und erreichbar) sind, und die tatsächliche Umsetzung ausreichend zu dokumentieren. Darüber hinaus lohnt es sich, die weiteren Entwicklungen der Rechtsprechung und auch von Seiten des Gesetzgebers genau zu beobachten, um gegebenenfalls die Unternehmensstrategie entsprechend anpassen zu können.

Marina Araya (Wissenschaftliche Mitarbeiterin) hat zu diesem Artikel beigetragen.

______________

WEITERE ARTIKEL DIESER AUSGABE:



[1] Entscheid Kantonsgericht Zürich vom 17.12.25 – Az. A1 2023 9 

[2] Bezirksgericht Den Haag, Urteil vom 26.5.2021 – Az.: C/09/571932 /HA ZA 19-379, EWeRK 2021, 163

[3] EGMR, Urt. v. 9.4.2024, Verein KlimaSeniorinnen Schweiz u. a. ./. CH – Beschw. Nr. 53600/20, KlimR 2024, 150

[4] OLG Hamm, Urteil vom 28.5.2025 – Az. 5 U 15/17, NJW 2025, 2171

[5] LG Essen, Urteil vom 15. Dezember 2016 – Az. 2 O 285/15, ZUR 2017, 370

[6] Entscheid Kantonsgericht Zürich vom 17.12.25 – Az. A1 2023 9, S. 29 ff.