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BFH konkretisiert weiter seine Rechtsprechung zur steuerlichen Qualifikation laufender Einnahmen aus Mitarbeiterbeteiligungen

Legal Insights Germany

03. März 2026

Der Bundesfinanzhof hat in zwei kürzlich veröffentlichten Urteilen seine Rechtsprechung zu laufenden Einnahmen aus Mitarbeiterbeteiligungen konkretisiert und schafft so weitere Rechtssicherheit bei der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen in Form stiller Beteiligungen und obligatorischer Genussrechte.

Typisch stille Beteiligung als Mitarbeiterbeteiligung (Urteil vom 21. Oktober 2025, Az. VIII R 13/23)

Sachverhalt

Der Kläger (Arbeitnehmer) war als typisch stiller Gesellschafter an seiner Arbeitgebergesellschaft beteiligt und bezog daraus laufende Gewinnanteile. Diese Beteiligung wurde nur bestimmten Arbeitnehmern eingeräumt und endete mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Finanzamt behandelte die Gewinnanteile als zusätzlichen Arbeitslohn, dagegen hielt der Arbeitnehmer Kapitaleinkünfte für einschlägig.

Entscheidung des BFH

Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die laufenden Gewinnanteile aus der typisch stillen Beteiligung Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG darstellen und als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit umzuqualifizieren sind.

Maßgeblich ist dabei entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BFH, dass ein Sonderrechtsverhältnis wirksam begründet worden ist, die Bedingungen des Sonderrechtsverhältnisses ernsthaft vereinbart sowie durchgeführt worden sind und das Sonderrechtsverhältnis im Hinblick auf seine Ausgestaltung einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweist.

Darüber hinaus ist bei laufenden Einnahmen aus einer typisch stillen Beteiligung nach expliziter Auffassung des BFH keine Gesamtwürdigung vorzunehmen, ob eine andere Einkunftsart (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) im Vordergrund steht. und somit unbeachtlich, ob die engere Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis bestehe. Maßgeblich ist allein, dass die stille Beteiligung wirksam begründet wurde und die vertraglichen Regelungen tatsächlich eingehalten werden. Eine ansonsten zu erfolgende Gesamtwürdigung im Einzelfall beispielsweise im Hinblick auf die Angemessenheit der Einnahmen sei bei laufenden Einkünften gerade nicht vorzunehmen.

Obligatorisches Arbeitnehmer-Genussrecht (Urteil vom 21. Oktober 2025, Az. VIII R 14/23)

Sachverhalt

Der Kläger (Arbeitnehmer) nahm an einem Genussrechtsprogramm seines Arbeitgebers teil. Hierzu zahlte er einen festgesetzten Grundbetrag ein und erhielt dafür eine vom Unternehmenserfolg abhängige Verzinsung. Die Genussrechte waren mittels Leaver-Klauseln an ein bestehendes Arbeitsverhältnis geknüpft. In der Folge behandelte Finanzamt die Zinsen als Arbeitslohn, während der Kläger hierin Kapitaleinkünfte sah.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass die gezahlten Zinsen aus dem obligatorischen Genussrecht Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen und nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit umzuqualifizieren seien.

Entscheidend ist für den BFH wiederum, dass ein gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis wirksam begründet wurde, das ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt wurde und das einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis hatte. Entsprechend konkretisiert der BFH weiter seine bisherige Rechtsprechung: Für die Einkünftezurechnung sei unerheblich, ob bei Einzelfallprüfung ein enger Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis bestehe, insbesondere aufgrund sogenannter Leaver-Klauseln. Maßgeblich und ausreichend für die Qualifikation als Einkünfte aus Kapitalvermögen sei ausschließlich das tatsächlich vereinbarte und durchgeführte Sonderrechtsverhältnis.

Fazit

Die BFH-Rechtsprechung sorgt für zusätzliche Rechtssicherheit bei Mitarbeiterbeteiligungen: Laufende Vergütungen aus typisch stillen Beteiligungen sowie obligatorischen Genussrechten können regelmäßig als Kapitaleinkünfte behandelt werden solange ein Sonderrechtsverhältnis mit eigenem wirtschaftlichen Gehalt ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird; auf eine zusätzliche Gesamtwürdigung im Hinblick auf eine mögliche Überlagerung durch das Arbeitsverhältnis kommt es jedenfalls bei laufenden Einkünften danach nicht mehr an.

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