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Wesentliche grunderwerbsteuerliche Änderungen bei Share Deals vorerst gescheitert

Legal Insights Germany

12. Mai 2026

Im Rahmen der Verabschiedung des Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes hat der Bundestag Ende April wesentliche Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen. Diese zielen in erster Linie auf eine Vereinheitlichung der seit mehreren Jahren zwischen Finanzverwaltung und Rechtssprechung kontrovers diskutierten Abgrenzungsfragen bei Share Deals (vgl. hierzu unser LawFlash vom 12. August 2025). Insbesondere die Problematiken einer Mehrfachbesteuerung sowie mehrfacher Anzeigepflichten bei Signing und Closing sollten erfreulicherweise durch den Gesetzgeber geregelt werden.

Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 dem Gesetz aufgrund der ebenfalls enthaltenen sog. Entlastungsprämie für Arbeitnehmer in Höhe von 1000 Euro seine Zustimmung verweigert.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist unklar, ob die Bundesregierung oder der Bundestag den Vermittlungsausschuss anrufen wird und ob die Entlastungsprämie aus dem Vorhaben herausgelöst wird. Denkbar ist auch, dass die Gesetzesänderungen (ohne Entlastungsprämie) in einem anderen Vorhaben erneut auf den Weg gebracht werden. Wir behalten diese Entwicklungen für Sie im Blick und erörtern untenstehend, was bis zum Veto des Bundesrats im Einzelnen geplant war.

Der Gesetzesbeschluss des Bundestags enthält insbesondere:

Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes

  • Die Regelungen zur dinglichen Anteilsübertragung gem.§§ 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG (Closing) gelten nunmehr subsidiär und kommen nicht mehr zur Anwendung, wenn die Anteilsübertragung in Erfüllung eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsgeschäfts im Sinne der §§ 1 Abs. 3, Abs. 3a GrEStG (Signing) erfolgt. Durch die Umkehr der Rangfolge der grunderwerbsteuerlichen Ergänzungstatbestände beim Share Deal ist künftig das Signing maßgeblicher Besteuerungszeitpunkt.
  • Die grundbesitzende Gesellschaft wird zusätzliche Steuerschuldnerin und Anzeigepflichtige für Transaktionen gemäß §§ 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG.
  • Die Frist zur Abgabe von Grunderwerbsteueranzeigen beträgt in allen Fällen nunmehr einen Monat.
  • Bei unbebauten Grundstücken, die zur Bebauung bestimmt sind, bildet der Wert im bebauten Zustand die Bemessungsgrundlage.

Darüber hinaus entfristet das Gesetz die Fortgeltung der gesamthänderischen Bindung bei Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 24 GrEStG).

Die Neuregelungen in der Grunderwerbsteuer sollen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten und erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sein, die nach dem Tag nach der Gesetzesverkündung verwirklicht werden.

Bei Transaktionen, deren Signing vor der Verkündung des Gesetzes erfolgte, deren Closing jedoch danach stattfindet, ist das Signing der maßgebliche Besteuerungszeitpunkt und die Neuregelung soll bereits Anwendung finden.

Für eine ausführliche Darstellung der Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes verweisen wir auf unsere Legal Insights vom 3. März 2026.

Änderungen des Gewerbesteuergesetzes

Außerdem soll mit dem Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer von 200 auf 280 Prozent steigen. Diese Anhebung war bereits im Koalitionsvertrag intendiert.

Die Änderungen des Gewerbesteuergesetzes sollen am Tag nach Verkündung in Kraft treten und sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden.

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