EuGH entscheidet zur portugiesischen Grunderwerbsteuer – Weitreichende Auswirkungen auf die deutsche Grunderwerbsteuer bei Anteilsübertragungen
Legal Insights Germany
23. Juli 2026Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 4. Juni 2026 (C-837/24) entschieden, dass portugiesische Grunderwerbsteuer, die bei Übertragung von Anteilen an einer immobilienhaltenden Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft ausgelöst wird, als indirekte Steuern auf Kapitalzuführungen und Umstrukturierungen bei Kapitalgesellschaften anzusehen ist und damit der Kapitalansammlungsrichtlinie (2008/7/EG) entgegensteht.
Klägerin war eine portugiesische Aktiengesellschaft, deren Gesellschaftskapital vollständig durch Sacheinlagen in Form von Beteiligungen, unter anderem von Anteilen an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft erbracht wurden. Die portugiesische Finanzverwaltung war der Auffassung, dass die Einbringung dieser Anteile an der grundbesitzhaltenden Gesellschaft der portugiesischen Grunderwerbsteuer unterläge. Hiergegen wandte sich die Klägerin, woraufhin das portugiesische Gericht dem EuGH die Frage vorlegte, ob die portugiesischen Regelungen mit der Kapitalansammlungsrichtlinie vereinbar sind.
Der EuGH entschied, dass die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit Einbringung von Mehrheitsbeteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften die Voraussetzungen einer Umstrukturierung nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Kapitalansammlungsrichtlinie (2008/7/EG) erfüllt und daher nicht mit einer indirekten Steuer belastet werden darf (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e). Die portugiesische Grunderwerbsteuer sei als indirekte Steuer im Sinne dieser Regelung anzusehen, so dass die portugiesischen Regelungen zur Grunderwerbsteuer insoweit nicht mit der Kapitalansammlungsrichtlinie zu vereinbaren seien.
Die Entscheidung des EuGH ist zwar zum portugiesischen Recht ergangen, sie ist dessen ungeachtet von weitreichender Bedeutung auch im Hinblick auf die deutsche Grunderwerbsteuer. Denn auch nach deutschem Grunderwerbsteuerecht unterliegt der (unmittelbare oder mittelbare) Anteilseignerwechsel bei grundbesitzhaltenden Gesellschaften bei Überschreiten der 90%-Schwelle ganz grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Dies gilt ganz unabhängig davon, ob der Anteilseignerwechsel durch Erwerb oder beispielsweise im Rahmen von Kapitalzuführungen oder Umstrukturierungen ausgelöst wird.
Vor diesem Hintergrund ist unseres Erachtens davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auf die EuGH-Rechtsprechung reagieren muss. Für Steuerpflichtige erscheint es geboten, entsprechenden Grunderwerbsteuerbescheide offen zu halten und gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten.
Bartosz Paniak (Wissenschaftlicher Mitarbeiter) hat zu diesem Artikel beigetragen.
______________