Der BFH kommt im Rahmen eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung zu dem Ergebnis, das disquotale Kapitalrücklagendotierung keine schenkungssteuerbare Werterhöhung von Kapitalgesellschaftsanteilen i.S.v. § 7 Abs. 8 ErbStG begründen, wenn die jeweilige Kapitalrücklage aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarungen dem leistenden Gesellschafter zugeordnet wird (s. BFH-Beschluss vom 6. Juni 2025, Az. II B 43/24 (AdV)).
Im vorliegenden Fall waren mehrere Gesellschafter an einer GmbH beteiligt. Die Gewinnverteilung der GmbH sollte gemäß ihrer Satzung nicht im Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter erfolgen, sondern im Verhältnis von finanziellen Beiträgen der Gesellschafter zu Investitionen der GmbH. Einer der Gesellschafter leistete für diese Zwecke Einlagen in die Kapitalrücklage, welche ihm in den entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen sowie den Jahresabschlüssen der GmbH individuell zugeordnet wurden.
Nach Auffassung des Finanzamtes führte diese Kapitalrücklagedotierung zu einer schenkungsteuerpflichtigen Werterhöhung der anderen Anteile der Gesellschaft gem. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG. Das Finanzamt begründete seine Auffassung insbesondere damit, dass die Allokation der Kapitalrücklage zwar vereinbart und auch wirtschaftlich durchgeführt worden sei, es aber dessen ungeachtet an einer dauerhaften und in der Satzung der GmbH verankerten Regelung fehle.
Die betroffene Gesellschafterin legte gegen die Schenkungsteuerbescheide Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung.
Im Rahmen der summarischen Prüfung zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass Gesellschaftereinlagen jedenfalls in folgenden Fällen nicht zu einer Werterhöhung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Sinne des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG führen:
Zur bisher nicht höchstrichterlich geklärten Frage, ob die Wirksamkeit einer solchen gesellschafterbezogenen Zuordnung der Kapitalrücklage eine satzungsmäßige Grundlage erfordert, verweist der BFH ausdrücklich auf das steuerliche Schrifttum, wonach schuldrechtliche Vereinbarungen ausreichend sind; ferner spräche auch die veröffentlichten Finanzverwaltungsauffassung (s. R E 7.5 Abs. 11 S. 13, S. 14 ErbStR 2019) für diese Ansicht.
Die gegenteilige Auffassung des Finanzamtes begründet nach Ansicht des BFH bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids. Darüber hinaus weist der BFH darauf hin, dass eine Werterhöhung der Anteile i.S.v. § 7 Abs. 8 ErbStG auch deshalb zu verneinen sein könnte, weil mit der Kapitalrücklagendotierung entsprechende Gewinnverteilungsabreden getroffen wurden.
Zur finalen Klärung der Rechtsfrage bleibt formal das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Allerdings gibt der BFH mit vorliegendem Beschluss sehr deutlich seine Auffassung und damit auch die Rahmenbedingungen für eine solche Entscheidung vor.
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