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BAG: Befristung endet trotz Betriebsratstätigkeit

Legal Insights Germany

23. Juli 2025

Am 18. Juni 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Revision eines Betriebsratsmitglieds entschieden (Aktenzeichen: 7 AZR 50/24). Der Kläger war auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt. Dieser Vertrag wurde Anfang des Jahres 2021 geschlossen und später um ein Jahr verlängert. Am 14. Februar 2023 sollte der Vertrag auslaufen – bereits im Sommer des Jahres 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt.

Nach dem Ablauf der Befristung hat der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied keinen unbefristeten Vertrag angeboten. Hiergegen wandte sich der Kläger vor dem Arbeitsgericht. Der Kläger war der Ansicht, die Befristung sei aufgrund der Betriebsratstätigkeit unwirksam. Jedenfalls müsse der Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten. Der Kläger begründete dies damit, dass 16 von insgesamt 19 Arbeitnehmern, deren Befristung am 14. Februar 2023 endete, einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten hatten. Überdies hatte der Arbeitgeber zuvor Probleme bei der Koordination zwischen Betriebsratstätigkeit und Arbeitstätigkeit gerügt. Dies sollte nach Auffassung des Klägers für eine Benachteiligung wegen der Mandatstätigkeit sprechen.

BAG bestätigt Rechtsprechung

Das BAG hat die Klage abgewiesen und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen (Arbeitsgericht Hannover – Aktenzeichen: 11 Ca 69/23; LAG Niedersachsen – Aktenzeichen: 11 Sa 476/23) bestätigt. Das BAG hat überdies die eigene Rechtsprechung aus den Jahren 2012 (Aktenzeichen: 7 AZR 698/11) und 2014 (Aktenzeichen: 7 AZR 847/12) bestätigt. Ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds endet ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer mit Ablauf der vereinbarten Befristung. § 15 KSchG schützt Betriebsratsmitglieder zwar vor einer Kündigung. Das Ende befristeter Arbeitsverträge wird hiervon allerdings nicht umfasst.

§ 78 S. 2 BetrVG: Begünstigungen und Benachteiligungen verboten

Nach § 78 S. 2 BetrVG darf der Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder nicht wegen der Mandatstätigkeit benachteiligen. Eine solche Benachteiligung könnte grundsätzlich vorliegen, wenn ein Beschäftigter gerade wegen der Betriebsratstätigkeit keinen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält. Das BAG hat allerdings bestätigt, dass hierfür grundsätzlich das Betriebsratsmitglied die Darlegungs- und Beweislast trägt. Das Betriebsratsmitglied muss daher im Prozess vortragen, dass gerade die Betriebsratstätigkeit dazu geführt hat, dass der Arbeitgeber keinen unbefristeten Vertrag angeboten hat.

Beweislastverteilung im Prozess

Diese Darlegungs- und Beweislast ist indes abgestuft. Denn das Betriebsratsmitglied kann regelmäßig nicht wissen, aus welchen Beweggründen der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung ablehnt. Es reicht daher aus, wenn das Betriebsratsmitglied Indizien für eine Benachteiligung vorträgt. Dies ist dem Kläger in dem vom BAG entschiedenen Fall allerdings nicht gelungen. Denn anderen Betriebsratsmitgliedern hat der beklagte Arbeitgeber durchaus einen unbefristeten Vertrag angeboten. Das LAG berücksichtigte bei den Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat überdies, dass der Betriebsrat erstmals im Unternehmen gewählt worden war. Hiernach hätten beide Seiten den Umgang mit der Befreiung von der Arbeitstätigkeit für Betriebsratszwecke erst lernen müssen. Der Arbeitgeber hat überdies vorgetragen, er sei mit Leistung und Verhalten des Mandatsträgers nicht zufrieden gewesen und habe deswegen kein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren wollen.  

Rechtssichere Dokumentation der Entscheidung

Arbeitgeber sollten besondere Vorsicht walten lassen, wenn Betriebsratsmitglieder auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt sind. Will der Arbeitgeber den Vertrag verlängern oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten, sollte er die Beweggründe hierfür dokumentieren. In dem vom BAG entschiedenen Fall stand zwar eine Benachteiligung im Raum – umgekehrt wäre aber eine nach § 78 S. 2 BetrVG ebenfalls unzulässige Begünstigung denkbar, wenn ein Betriebsratsmitglied ausschließlich wegen der Mandatstätigkeit einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält. Will der Arbeitgeber – wie in dem vom BAG entschiedenen Fall – dagegen keinen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten, sollte er die maßgeblichen Gründe hierfür ebenfalls rechtssicher dokumentieren.

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