Das Investitions-Sofortprogramm wurde bereits verabschiedet, mit dem DAC8-Umsetzungsgesetz betreffend die Meldepflichten von Krypto-Assets hat die neue Bundesregierung ein weiteres steuerliches Vorhaben auf den Weg gebracht. Auf EU-Ebene sollen die ATAD3-Richtlinie (“Unshell”) sowie die Verrechnungspreisrichtlinie wegen mangelnder Unterstützung zunächst nicht weiter verfolgt werden.
Wie bereits im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD festgeschrieben, wurde kurz nach Regierungsbildung ein Gesetz für eine steuerliches Investitionssofortprogramm auf den Weg gebracht. Dieses wurde bereits von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und beinhaltet folgende wesentliche Maßnahmen:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4. Juli 2025 einen überarbeiteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8) vorgelegt und zur Verbändekonsultation freigegeben. Die Frist zur Stellungnahme endete am 14. Juli 2025.
Die DAC8-Richtlinie vom 17. Oktober 2023 ((EU) 2023/2226) sieht die Einführung neuer Meldepflichten im Zusammenhang mit Transaktionen mit Kryptowerten ein.
Deren Umsetzung erfolgt im Wesentlichen durch das neu eingeführte Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz - KStTG) mit Regelungen zu Sorgfalts- und Meldepflichten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und zum automatischen Austausch der gemeldeten Informationen (Art. 1). Daneben werden weitere DAC8-Regelungen in Bezug auf bestehende Instrumente der Amtshilfe durch die Änderung des EU-Amtshilfegesetzes (Art. 2), des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Art. 3), der Abgabenordnung (Art. 4; hier u.a. Änderung des § 138f AO hinsichtlich der Angaben des Datensatzes) und des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (Art. 5) umgesetzt. Darüber hinaus wird das Finanzverwaltungsgesetz (Art. 6) geändert, um der Erweiterung der Aufgaben des BZSt durch das KStTG Rechnung zu tragen.
Entsprechend der Vorgabe, wonach die DAC8-Richtlinie bis 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen ist, sollen die Gesetzesänderungen im Wesentlichen am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Der Rat der EU (hier: ECOFIN – Wirtschaft und Finanzen) hat sich im Juni darauf verständigt, den „Unshell“-Richtlinienvorschlag (ATAD3) zur missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen nicht weiter zu verfolgen.
In seinem halbjährlichen Bericht zu Steuerfragen begründet dies der ECOFIN insbesondere damit, dass der sich daraus ergebende Verwaltungsaufwand zu hoch sei, es zwischen den ATAD3-Entwürfen und der DAC6 Überschneidungen gebe und Mehrfachmeldepflichten nicht ausgeschlossen werden könnten. Insgesamt geht der Rat mittlerweile davon aus, dass die Ziele des „Unshell“-Vorschlags auch durch Präzisierungen bzw. Änderungen der DAC6-Hallmarks erreicht werden können. Konkrete Änderungsvorschläge werden im Bericht allerdings nicht genannt. Es bleibt abzuwarten, ob, wann und wie die Kommission die Ratsposition aufgreifen wird.
Darüber hinaus hat der Rat beschlossen, den im September 2023 vorgestellten Entwurf einer Verrechnungspreisrichtlinie aufgrund mangelnder Unterstützung der Mitgliedstaaten nicht weiter zu verfolgen. Stattdessen soll die Einführung einer von der Kommission einzurichtenden Verrechnungspreisplattform geprüft werden.
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